von Christina Wittwer
Berechnung der Ferienkürzung
Wie erfolgt die korrekte Ferienkürzung bei Krankheit und Schwangerschaft
Berechnung der Ferienkürzung
Für die Ferienkürzungen sind nur die vollen Monate der Abwesenheit zu berücksichtigen.
Es sind nicht die konkreten Kalendermonate zu berücksichtigen, sondern der Arbeitsmonat (also ohne Wochenenden). Dieses entspricht einem Zwölftel der auf das Dienstjahr (oder Kalenderjahr) entfallenden Arbeitstage. Aus praktischen Gründen ist von einem Durchschnittsmonat auszugehen. Durchschnittlich handelt es sich dabei um 21,75 Arbeitstage im Monat (entsprechend der Berechnung der Taggelder in der ALV – Praxis). Sobald also die Absenz 21,75 Arbeitstage erreicht, liegt aus praktischen Gründen ein voller Monat im Sinne der Gesetzesbestimmung vor.
Für die Berechnung der Kürzung wird auf die Gesamtdauer aller Abwesenheiten während eines Jahres abgestellt. Auch kurze, etwa halbtägige Verhinderungen werden für diese Berechnung mitberücksichtigt. Die Kürzung ist dann zulässig, sobald unter Berücksichtigung allfälliger Schonfristen, ein voller Abwesenheitsmonat (21.75 Tage) erreicht wird.
Dienstjahr
Im Rahmen der Berechnung von Ferienkürzungen ist auf das Dienstjahr, und nicht auf das Kalenderjahr abzustellen. Eine andere Lösung, wie dies aus Praktikabilitätsgründen oft gemacht wird, ist nur entsprechender Grundlage im Arbeitsvertrag oder in Reglementen zulässig.
Ohne anderweitige Regelung ist also stets darauf abzustellen, wann ein Arbeitnehmer die Stelle konkret angetreten hat.
Jedes neue Dienstjahr beginnt die Schonfrist wieder von neuem zu laufen. Bei einem unvollständigen Dienstjahr kann die Schonfrist nicht proportional gekürzt werden, sondern beträgt stets einen oder zwei volle Monate (à 21.75 Tage). Dies weil das Gesetz von Monaten und nicht von Zwölfteln pro rata spricht.
Kürzung bei Schwangerschaft
Bei einer Schwangerschaft ist das Gesetz noch grosszügiger für die betroffene Arbeitnehmerin. Es erfolgt keine Kürzung für die ersten 2 vollen Monate – es gilt somit eine Karenzfrist (Schonfrist) von zwei Monaten. Das bedeutet, ab dem 3. vollen Monat erfolgt eine Kürzung von 1/12 der Ferien pro weiteren vollen Monat der Verhinderung.
Während dem Mutterschaftsurlaub dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.
Kürzung bei Teilzeitarbeit
Bei der Teilzeitarbeit gestaltet sich die Berechnung etwas komplizierter. Um festzustellen, wann eine allfällige Schonfrist abgelaufen ist, ist die effektive Dauer Arbeitsverhinderung zu berücksichtigen. Bei reduzierter Arbeitsfähigkeit, z.B. bei 50% Arbeitsunfähigkeit, verlängert sich die Karenzfrist entsprechend. Die Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt somit erst nach vier Monaten der Verhinderung (der Ferienanspruch wächst parallel zur Arbeitsleistung). Die Kürzung erfolgt aber dann um einen vollen Zwölftel des Jahresferienanspruchs, nicht nur anteilsmässig.
Quelle:
https://www.arbeitsrecht-aktuell.ch/de/2020/03/31/wann-darf-der-ferienanspruch-gekuerzt-werden/