von Christina Wittwer

Der Verwaltungsrat und die Sozialversicherungen

Der Bericht «Der Verwaltungsrat und die Sozialversicherungen» erläutert die sozialversicherungsrechtliche Stellung, Versicherungspflichten und Haftungsrisiken von Verwaltungsratsmitgliedern (VR) in der Schweiz.

 

Kernaussagen:

 

1. Stellung des Verwaltungsrats

  • VR-Mitglieder sind Organe einer AG, keine Angestellten.
  • Sozialversicherungsrechtlich gilt nur: selbständig oder unselbständig.
  • VR-Honorare gelten als massgebender Lohn nach AHV; somit unselbständige Tätigkeit.

2. Sozialversicherungspflicht

  • AHV/IV/EO: Beiträge auf Honoraren, Tantiemen und Sitzungsgeldern.
  • Beitragspflicht gilt über das Referenzalter hinaus, mit Freibetrag (2025: CHF 16'800/Jahr).
  • Spesen sind AHV-frei, wenn sie den genehmigten Reglementen entsprechen.
2.1 Berufliche Vorsorge (BVG)
  • Unterstellung, wenn das Jahreshonorar pro Mandat über der Eintrittsschwelle liegt (2025: CHF 22'680).
  • Hochrechnung auf Jahresbasis, auch bei kurzer Amtsdauer.
  • Ausnahme: Wenn VR-Tätigkeit Nebenerwerb ist und Haupttätigkeit bereits versichert oder selbständig.
  • Abgrenzung Haupt-/Nebentätigkeit anhand Einkommen, Pensum, Stabilität.
  • Empfohlen: schriftliche Beurteilung der Ausgleichskasse.
  • Beiträge und Vorsorgeleistungen sind im Vergütungsbericht offenzulegen.
  • Praxisbeispiele zeigen erhebliche Vorsorgeunterschiede bei Mehrfachmandaten.
2.2 Unfallversicherung (UVG)
  • Nur operative VR-Mitglieder sind obligatorisch UVG-versichert.
  • Reine Organfunktionen sind ausgeschlossen.
  • Bei operativer Tätigkeit gilt Gesamtlohn (VR-Honorar + Lohn) als Bemessungsgrundlage.
  • Keine Lohnfortzahlung für reine VR-Funktionen → Taggeld- oder IV-Rente entfallen.
  • Private Zusatzversicherungen empfohlen.
  • Plafonierung: Maximal versicherter Lohn gilt pro Person, nicht pro Arbeitgeber.

3. Verrechnung über eigene Kapitalgesellschaft („Ich-GmbH“)

  • Kapitalgesellschaften können formal kein VR-Mandat annehmen.
  • Nur zulässig, wenn
    1. Entgelt direkt an den Arbeitgeber in CH bezahlt wird,
    2. dieser den VR vertritt,
    3. das Entgelt an eine CH-Gesellschaft fliesst.
  • Fehlen schriftliche Mandatsverträge, wird Einkommen dem Individuum zugerechnet → Steuer- und Nachzahlungsrisiken.
  • Empfehlung: schriftliche Mandatsverträge und Prüfung durch Steuerbehörde/Ausgleichskasse.

4. Internationale Sachverhalte

  • Zentrale Frage: Welches Sozialversicherungsrecht gilt?Abhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz (Arbeitsort) und Wohnsitzstaat.
  • Schweiz betrachtet VR-Mandate als unselbständig, andere Länder nicht unbedingt (z. B. Deutschland: beherrschende Gesellschafter gelten als selbständig).
  • Drei häufige Stolperfallen:
    1. Unterschiedliche Einordnung der Tätigkeit.
    2. Spezielle Regelungen in Sozialversicherungsabkommen für Organe.
    3. Unklare Bestimmung des Tätigkeitsorts (relevant für Unterstellung und Steuerpflicht).
  • Risiko: Doppelunterstellung oder ausländische Betriebsstätte → Mehrkosten.

5. Haftung und Datenschutz

  • VR-Mitglieder haften subsidiär und persönlich für Schäden aus fehlerhafter Sozialversicherungsabwicklung (Art. 52 AHVG, Art. 52 BVG).
  • Haftung reicht über AHV/BVG hinaus, z. B. für ungedeckte Lohnfortzahlung, Heilungskosten oder Invaliditätsleistungen.
  • Schaden kann Millionenhöhe erreichen, auch im Ausland.
  • Vollständige Offenlegung aller Tätigkeiten erforderlich; idealerweise Klärung durch Treuhänder oder Anwalt.

 

Fazit
Sozialversicherungsrechtliche Klärungen sind Pflicht und dienen der Haftungsprävention. Rückwirkende Korrekturen oder Schadenfälle verursachen hohe Kosten. Präventive Abklärungen vor Mandatsannahme sind zwingend.

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