von Christina Wittwer
Der Verwaltungsrat und die Sozialversicherungen
Der Bericht «Der Verwaltungsrat und die Sozialversicherungen» erläutert die sozialversicherungsrechtliche Stellung, Versicherungspflichten und Haftungsrisiken von Verwaltungsratsmitgliedern (VR) in der Schweiz.
Kernaussagen:
1. Stellung des Verwaltungsrats
- VR-Mitglieder sind Organe einer AG, keine Angestellten.
- Sozialversicherungsrechtlich gilt nur: selbständig oder unselbständig.
- VR-Honorare gelten als massgebender Lohn nach AHV; somit unselbständige Tätigkeit.
2. Sozialversicherungspflicht
- AHV/IV/EO: Beiträge auf Honoraren, Tantiemen und Sitzungsgeldern.
- Beitragspflicht gilt über das Referenzalter hinaus, mit Freibetrag (2025: CHF 16'800/Jahr).
- Spesen sind AHV-frei, wenn sie den genehmigten Reglementen entsprechen.
2.1 Berufliche Vorsorge (BVG)
- Unterstellung, wenn das Jahreshonorar pro Mandat über der Eintrittsschwelle liegt (2025: CHF 22'680).
- Hochrechnung auf Jahresbasis, auch bei kurzer Amtsdauer.
- Ausnahme: Wenn VR-Tätigkeit Nebenerwerb ist und Haupttätigkeit bereits versichert oder selbständig.
- Abgrenzung Haupt-/Nebentätigkeit anhand Einkommen, Pensum, Stabilität.
- Empfohlen: schriftliche Beurteilung der Ausgleichskasse.
- Beiträge und Vorsorgeleistungen sind im Vergütungsbericht offenzulegen.
- Praxisbeispiele zeigen erhebliche Vorsorgeunterschiede bei Mehrfachmandaten.
2.2 Unfallversicherung (UVG)
- Nur operative VR-Mitglieder sind obligatorisch UVG-versichert.
- Reine Organfunktionen sind ausgeschlossen.
- Bei operativer Tätigkeit gilt Gesamtlohn (VR-Honorar + Lohn) als Bemessungsgrundlage.
- Keine Lohnfortzahlung für reine VR-Funktionen → Taggeld- oder IV-Rente entfallen.
- Private Zusatzversicherungen empfohlen.
- Plafonierung: Maximal versicherter Lohn gilt pro Person, nicht pro Arbeitgeber.
3. Verrechnung über eigene Kapitalgesellschaft („Ich-GmbH“)
- Kapitalgesellschaften können formal kein VR-Mandat annehmen.
- Nur zulässig, wenn
- Entgelt direkt an den Arbeitgeber in CH bezahlt wird,
- dieser den VR vertritt,
- das Entgelt an eine CH-Gesellschaft fliesst.
- Fehlen schriftliche Mandatsverträge, wird Einkommen dem Individuum zugerechnet → Steuer- und Nachzahlungsrisiken.
- Empfehlung: schriftliche Mandatsverträge und Prüfung durch Steuerbehörde/Ausgleichskasse.
4. Internationale Sachverhalte
- Zentrale Frage: Welches Sozialversicherungsrecht gilt?Abhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz (Arbeitsort) und Wohnsitzstaat.
- Schweiz betrachtet VR-Mandate als unselbständig, andere Länder nicht unbedingt (z. B. Deutschland: beherrschende Gesellschafter gelten als selbständig).
- Drei häufige Stolperfallen:
- Unterschiedliche Einordnung der Tätigkeit.
- Spezielle Regelungen in Sozialversicherungsabkommen für Organe.
- Unklare Bestimmung des Tätigkeitsorts (relevant für Unterstellung und Steuerpflicht).
- Risiko: Doppelunterstellung oder ausländische Betriebsstätte → Mehrkosten.
5. Haftung und Datenschutz
- VR-Mitglieder haften subsidiär und persönlich für Schäden aus fehlerhafter Sozialversicherungsabwicklung (Art. 52 AHVG, Art. 52 BVG).
- Haftung reicht über AHV/BVG hinaus, z. B. für ungedeckte Lohnfortzahlung, Heilungskosten oder Invaliditätsleistungen.
- Schaden kann Millionenhöhe erreichen, auch im Ausland.
- Vollständige Offenlegung aller Tätigkeiten erforderlich; idealerweise Klärung durch Treuhänder oder Anwalt.
Fazit
Sozialversicherungsrechtliche Klärungen sind Pflicht und dienen der Haftungsprävention. Rückwirkende Korrekturen oder Schadenfälle verursachen hohe Kosten. Präventive Abklärungen vor Mandatsannahme sind zwingend.