von Christina Wittwer
Diskriminierung in der Arbeitswelt
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt alle Menschen vor Diskriminierung im Arbeitsleben aufgrund der Merkmale ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität.
Am Arbeitsplatz können Sie Opfer verschiedener Arten von Diskriminierung werden: sexuelle Diskriminierung, rassistische Diskriminierung, Diskriminierung aufgrund einer Behinderung, Diskriminierung aufgrund des Alters usw.
Wenn Sie am Arbeitsplatz diskriminiert werden, können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er eingreift.
Ausserdem können Sie auf die kompetente Unterstützung von Institutionen zählen, die auf solche Fälle spezialisiert sind:
- Bei sexueller Diskriminierung können Sie eine Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz In einigen Kantonen sind Sie sogar verpflichtet, diese Schlichtungsstelle zu kontaktieren, bevor Sie rechtliche Schritte unternehmen.
- Bei rassistischer Diskriminierung können Sie den Rechtsschutz, den es speziell für solche Fälle gibt, in Anspruch nehmen.
- Bei Diskriminierung aufgrund einer Behinderung steht Ihnen eine Rechtsberatung zur Verfügung.
Beispiel
Missbräuchliche Kündigung – Diskriminierung bei der Kündigung aufgrund des Alters
Verbot der missbräuchlichen Kündigung
Im Arbeitsrecht gilt die Kündigungsfreiheit, d.h. die Kündigung kann grundsätzlich aus irgendwelchen Gründen ausgesprochen werden. Nicht erlaubt ist einzig die missbräuchliche Kündigung. Das Gesetz (Art. 336 OR) zählt nicht abschliessend auf, wann eine Kündigung missbräuchlich ist. Bei der Kündigung aufgrund des Alters ist insbesondere die Diskriminierungskündigung (Art. 336 Abs. 1 lit. a OR) von Bedeutung.
Der Bundesgerichtsentscheid 132 III 115 E. 5.3 qualifiziert die Entlassung eines 63-Jährigen Arbeitnehmers nach 44 Jahren als missbräuchlich.
Quelle:
https://www.humanrights.ch/de/