von Christina Wittwer
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie für den Fall der Fälle die gewünschten medizinischen Massnahmen, fall Sie Ihren Willen nicht mehr äussern können.
Was passiert ohne Patientenverfügung?
Dann legt das Gesetz eine Reihenfolge von Personen fest, die für Sie entscheiden:
- Fehlen eine Patientenverfügung und somit Bezugspersonen, entscheidet ein von den Behörden ernannter Beistand über medizinische Massnahmen
- Ehegatten sowie Partnerinnen und Partner aus eingetragener Partnerschaft oder Konkubinat können entscheiden. Der Partner oder die Partnerin kann demnach in der Regel auch ohne Patientenverfügung über die medizinischen Massnahmen bestimmen. Es ist aber hilfreich, wenn Sie klar festgelegt haben, welche Massnahmen Sie wünschen.
- Die Kinder, Eltern oder die Geschwister können die Reihenfolge bestimmen.
Wie können Sie diese Situation lösen?
In der Patientenverfügung können Sie festlegen, welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen, wenn Sie wegen Krankheit oder Unfall urteilsunfähig werden sollten. Sie können angeben, ob Sie auf lebensverlängernde Massnahmen verzichten oder ob Sie auch bei aussichtslosen Diagnosen und Prognosen mit allen Mitteln am Leben erhalten werden möchten. Zudem können Sie angeben, ob Sie starke Schmerzmittel wünschen.
Sie haben auch die Möglichkeit festzulegen, welche Personen im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit mit dem Arzt oder der Ärztin die medizinischen Massnahmen besprechen und an Ihrer Stelle entscheiden soll. Sie können dieser Vertrauensperson auch konkrete Anweisungen erteilen. Zudem können Sie eine Ersatzperson angeben, welche für Sie bestimmt, wenn die Vertrauensperson nicht entscheiden will oder kann.
Wenn Sie Unterstützung wünschen, sind wir gerne für Sie da. In unserem Netzwerk können wir auf eine kompetente Notarin zurückgreifen.