von Christina Wittwer
Quellensteuer – was ist zu beachten, wenn der Mitarbeitende mehrere Arbeitgeber hat?

Satzbestimmendes Einkommen bei einer oder mehreren Teilzeit-Erwerbstätigkeiten
Bei mehreren Teilzeiterwerbstätigkeiten und/oder Ersatzeinkünften ist das satzbestimmende Einkommen mittels Hochrechnung zu ermitteln. Die Umrechnung erfolgt auf dem effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten (inkl. Ersatzeinkünften). Legt der Arbeitnehmer den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad nicht offen, wird der Beschäftigungsgrad auf 100% umgerechnet. Ist das tatsächliche Einkommen dem Schuldner der steuerbaren Leistung bekannt, erfolgt eine Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen.
Wer ist verantwortlich für die korrekte Abrechnung?
Der Arbeitgeber ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) und somit verantwortlich für die korrekte Abrechnung.
Wo hat die Quellensteuer-Abrechnung zu erfolgen?
Die Abrechnung hat in der Regel in jenem Kanton zu erfolgen, in welchem der Arbeitnehmer Wohnsitz hat.
Mehrere Teilzeit-Erwerbstätigkeiten
Geht eine quellensteuerpflichtige Person gleichzeitig mehreren Erwerbstätigkeiten nach oder erhält sie neben Lohnzahlungen noch Ersatzeinkünfte direkt von einem Versicherer ausbezahlt, ist das satzbestimmende Einkommen für jedes einzelne Arbeitsverhältnis wie folgt zu ermitteln:
1.) Umrechnung der periodischen Leistungen auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten (inkl. Ersatzeinkünfte) und hinzurechnen der aperiodischen Leistungen des aktuellen Monats:
Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen. Beiden Arbeitgebenden ist das jeweils andere Pensum bekannt.
2.) Umrechnung der periodischen Leistungen auf einen Gesamtbeschäftigungsgrad von 100 Prozent und hinzurechnen der aperiodischen Leistungen des aktuellen Monats, wenn der effektive Gesamtbeschäftigungsgrad durch die quellensteuerpflichtige Person nicht offengelegt wird. Dies gilt auch, wenn die quellensteuerpflichtige Person keine schlüssigen Angaben über allfällige weitere Erwerbstätigkeiten macht:
Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen. Beiden Arbeitgebern ist das jeweils andere Pensum nicht bekannt.
3.) Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen, sofern die effektiven Einkünfte dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung bekannt sind bzw. durch die quellensteuerpflichtige Person bekanntgegeben werden (z.B. bei mehreren Arbeitsverträgen beim gleichen Arbeitgebenden).
Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen beim gleichen Arbeitgebenden.
4.) Kann das Arbeitspensum einer Erwerbstätigkeit nicht bestimmt werden, kann der betroffene Arbeitgebende für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens mindestens den im massgebenden Steuerjahr für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegten Betrag heranziehen (sog. Medianwert, derzeit CHF 5’725 pro Monat [Stand 1.1.2024]). Dieser Betrag wird jedes Jahr durch die Steuerverwaltung in der Tabelle «Berechnung Quellensteuertarife - Grundlagen» publiziert. Ist der effektive Bruttolohn in einem Monat höher als der Medianwert, so gilt der effektive Bruttolohn gleichzeitig als satzbestimmendes Einkommen.
Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit zwei Arbeitsverhältnissen, eines davon eine nebenamtliche Tätigkeit ohne Pensum.
Die Umrechnung ist auch vorzunehmen, wenn eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausserhalb der Schweiz verrichtet wird bzw. werden sowie wenn Ersatzeinkünfte im Ausland ausbezahlt werden. Die Umrechnung hat zu unterbleiben, wenn die einzigen zusätzlich erzielten Erwerbseinkünfte nach dem Tarifcode E besteuert werden. Bei Ersatzeinkünften ist der Arbeitsunfähigkeits- oder Invaliditätsgrad massgebend.
Bei Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit oder Beginn eines Anspruchs auf Ersatzeinkünfte ist die Umrechnung ab dem Folgemonat vorzunehmen. Entsprechend ist bei Aufgabe aller weiteren Erwerbstätigkeiten und Ende eines Anspruchs auf Ersatzeinkünfte ab dem Folgemonat keine Umrechnung mehr vorzunehmen.
Die Umrechnung hat auch zu erfolgen bei Erwerbstätigkeiten im Stunden- oder Tageslohn, bei denen die Lohnzahlung monatlich erfolgt. Das Pensum ist in diesem Fall nach dem Verhältnis der geleisteten Stunden bzw. Tage zu den betriebsüblichen Arbeitsstunden bzw. -tage pro Monat festzulegen.
Beispiel: X hat gemäss Stundenrapporten in einem Monat 79 Stunden gearbeitet, die betriebsübliche Arbeitszeit beträgt 182 Stunden pro Monat. Sein Pensum beträgt in diesem Monat folglich 43.4%).
Ist der Arbeitnehmer im Stunden- oder Tageslohn angestellt und wird ihm der Lohn nicht in Form einer monatlichen Zahlung ausgerichtet (insb. im Personalverleih mit wöchentlicher Lohnzahlung), wird der vereinbarte Stundenlohn auf 180 Stunden bzw. der vereinbarte Tageslohn auf 21,667 Tage umgerechnet. Mit dieser Umrechnung sind Fälle mit mehreren Erwerbstätigkeiten bzw. Ersatzeinkünften sowie Fälle mit untermonatigen Ein- und Austritten bereits abgedeckt. Massgebend ist einzig der monatliche Auszahlungsrhythmus und nicht etwa, ob für eine quellensteuerpflichtige Person der Lohn für einen vollen Monat ausbezahlt wird (z.B., weil in einem Monat lediglich Stundenrapporte für drei Wochen abgegeben werden).
Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person mit wöchentlicher Lohnzahlung im Personalverleih und Tätigkeit für verschiedene Einsatzbetriebe.
* effektiver Bruttolohn geteilt durch Anzahl Stunden (CHF 5 319 / 152 = CHF 35) multipliziert mit 180 Stunden.
Quelle:
https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6ecc3944-0c08-4787-a03c-4b5fd9934f7c