von Daniel Kislig

Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)

Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG), die im Juni 2023 von der Bundesversammlung verabschiedet worden ist, tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

 

Welche Auswirkungen haben die Änderungen auf Schweizer KMU?

Das Hauptelement der Teilrevision betrifft die Besteuerung von Versandhandelsplattformen. Diese Änderung betrifft nur Unternehmen, die als Versandhandelsplattform tätig sind, oder Händler, die Onlinehandel auf solchen Plattformen betreiben. Eine weitere Änderung betrifft die Reisebüros.

 

MWST-Änderungen 2025:
Was Unternehmen wissen sollten

 

Jährliche Abrechnung

Für KMU wird es künftig möglich sein, die Mehrwertsteuer (MWST) jährlich abzurechnen, was eine sehr willkommene Verringerung des administrativen Aufwands im Zusammenhang mit der MWST darstellt. Vierteljährliche bzw. halbjährliche Vorauszahlungen/Raten, die auf der Grundlage der Steuerforderung des Vorjahres berechnet werden, sind jedoch geschuldet. Diese Möglichkeit steht KMU mit einem Umsatz von max. CHF 5 Millionen offen. Steuerpflichtige, die am 1. Januar 2025 zur jährlichen Abrechnung übergehen möchten, müssen dies bis spätestens Ende Februar 2025 beantragen.

 

Saldosteuersatz-Methode

Die Saldosteuersatz-Methode (SSS-Methode), eine vereinfachte Abrechnungsmethode der MWST für KMU, wird grundlegend überarbeitet. Um Wettbewerbsverzerrungen und Steuerausfälle zu vermeiden, hat der Bundesrat in der MWSTV Beschränkungen der Steuerplanungsmöglichkeiten eingeführt, die sowohl die SSS-Methode als auch die Pauschalsteuersätze betreffen. Die neue MWSTV sieht Korrekturen des Vorsteuerabzugs bei einem Wechsel der Abrechnungsmethode vor, um Steueroptimierungen durch solche Wechsel zu verhindern. So muss bei einem Wechsel von der effektiven Methode zur SSS-Methode die zuvor in Abzug gebrachte Vorsteuer an die ESTV zurückerstattet werden, und zwar basierend auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen des Wechsels. Umgekehrt kann bei einem Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode die MWST, die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastet, in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden.

 

Die Anzahl der anwendbaren Saldosteuersätze (SSS) ist nicht mehr auf zwei pro Steuerpflichtigen beschränkt. Jede Tätigkeit, die 10% des Gesamtumsatzes übersteigt, muss mit der entsprechenden SSS-Methode abgerechnet werden.

 

Diese Änderungen, zusammen mit den bereits bestehenden Schwächen der SSS-Methode (keine Möglichkeit der Option oder Gruppenbesteuerung, Umsatzgrenze, definitive Belastung der Bezugssteuer etc.), machen die besagte Abrechnungsmethode (noch) weniger attraktiv und zudem komplizierter in der Anwendung. Es könnte sich lohnen, über einen Wechsel zur effektiven Methode nachzudenken. Steuerpflichtige, die weiterhin nach der SSS-Methode abrechnen wollen, müssen ihre Tätigkeiten analysieren und sicherstellen, dass jede Tätigkeit, die 10% des Gesamtumsatzes übersteigt, mit dem richtigen SSS abgerechnet wird. Dies wird die Verwendung neuer SSS erfordern, die eruiert und von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestätigt werden müssen.

 

Es ist zu beachten, dass ausländische Steuerpflichtige diese Abrechnungsmethode nicht mehr verwenden dürfen.

 

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