von Christina Wittwer

Verrechnungssteuer auf Dividenden – ein Überblick

Wie beispielsweise Zinsen sind auch Dividenden verrechnungssteuerpflichtige Erträge des beweglichen Kapitalvermögens. Die Steuer von 35 % soll Steuerhinterziehung eindämmen und die Steuerpflichtigen zur ordnungsgemässen Einkommensdeklaration veranlassen. Sind nebst der vollständigen Deklaration die Nutzungsberechtigung und ein Schweizer Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit gegeben, wird der erhobene Steuerbetrag zurückerstattet.

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Dividenden an natürliche Personen

Für Dividenden an natürliche Personen besteht kein Meldeverfahren. Die Verrechnungssteuer (VST) muss direkt von der ausschüttenden Gesellschaft innert 30 Tagen bezahlt werden und ist, sofern kein anderes Datum bestimmt wurde, ab dem Tag der Generalversammlung fällig. Der Verzugszins beträgt 4,5 % und die Rückerstattung der VST erfolgt über die Steuererklärung des Folgejahrs. Vergütungszins wird nicht ausgerichtet.

 

Tipp

Die Fälligkeit und damit verbundene Auszahlung kann z. B. auf den 30. Dezember gelegt werden. Somit wird die VST per Januar des Folgejahrs fällig und kann bereits nach kurzer Zeit wieder zurückgefordert werden.

 

Zur Rückforderung erhalten die Empfängerinnen und Empfänger einen Dividendenauszahlungsbeleg, der den Bruttobetrag, den VST-Abzug und die Fälligkeit festhält.

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Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs

Der Anspruch entfällt, wenn steuerbare Erträge oder Vermögen nicht ordnungsgemäss deklariert werden. Bei reiner Fahrlässigkeit und noch offenem Steuerverfahren tritt die Verwirkung nicht ein. In der Praxis zeigen die Behörden wenig Kulanz und gehen erfahrungsgemäss oft von einer (eventual-)vorsätzlichen Nichtdeklaration aus. Die VST wirkt in diesen Fällen als Strafsteuer.

 

Beispiel

Eine Alleinaktionärin übernimmt ein Geschäftsfahrzeug für 7’000 CHF ins Privatvermögen. Das Steueramt geht von einem Verkehrswert von 17'000 CHF aus und rechnet 10'000 CHF als geldwerte Leistung hinzu. Damit hatte die Inhaberin der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einen VST-Betrag von 3'500 CHF zu zahlen und die geldwerte Leistung von 10'000 CHF wurde einkommensbesteuert.

 

Obwohl die Aufrechnung akzeptiert und versteuert wurde, verweigert die ESTV die Rückerstattung, weil der tief angesetzte Entnahmewert auf eventualvorsätzliches Verhalten hindeute.

 

Erkenntnis: Vielfach werden Auswirkungen der Verrechnungsteuer unterschätzt. Das Risiko der «Strafsteuer» besteht, obwohl, wie in diesem Fall, die geldwerte Leistung rechtmässig versteuert wurde.

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Dividenden an juristische Personen

Mit dem Meldeverfahren kann eine Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Dividende der ESTV melden, anstatt die VST zu zahlen.

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Formulare und Meldeverfahren

Um die Ausrichtung der Dividende ordentlich zu deklarieren, ist das Formular 103 für AGs bzw. 110 für GmbHs einzureichen, u. a. wenn:

  • eine steuerbare Leistung ausgeschüttet wird,
  • die Bilanzsumme über 5 Mio. CHF liegt,
  • der Beteiligungsabzug geltend gemacht wird oder
  • ein Doppelbesteuerungsabkommen angewendet wird.

Die Formulare müssen innert 30 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der ESTV eintreffen. Der Versand ist auch online möglich, empfiehlt sich aber per Einschreiben auf dem Postweg

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Meldeverfahren in der Schweiz

Das Verfahren kommt insbesondere bei Dividendenausschüttungen zwischen schweizerischen Konzernunternehmen zum Tragen, wenn die empfangende Gesellschaft mindestens 10 % am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft hält. Die Meldung erfolgt mittels des zusätzlichen Formulars 106.

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Meldeverfahren international

Auch international kann der Verrechnungssteuerpflicht in Form einer Meldung mittels Formular 108 nachgekommen werden. Dafür muss die ausländische Muttergesellschaft in einem Staat mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz ansässig sein. Im DBA mit Deutschland wird beispielsweise vorausgesetzt, dass die Muttergesellschaft mindestens 10 % der Anteile hält, die Beteiligung mindestens seit mindestens 12 Monaten besteht und sie nutzungsberechtigt ist.

 

Die Beantragung bedingt ein von der ESTV bewilligtes Grundgesuch (Formular 823 B), das die Überweisung der Dividende abzüglich einer allfälligen gemäss DBA geltenden Sockelsteuer erlaubt.

 

Erbringt eine schweizerische Tochtergesellschaft Dividendenzahlungen an ihre Muttergesellschaft in der EU, bietet sich das AIA-Abkommen als sockelsteuerfreie Alternative an. Bedingung für dieses Grundgesuch (Formular 823 C) ist eine mindestens 25-prozentige Beteiligung der Muttergesellschaft während zweier Jahre.

 

In beiden Fällen sind zusätzlich die üblichen Formulare 103 bzw. 110 und 108 innert 30 Tagen mit einzureichen.

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Kapitaleinlagereserven

Von Aktionären eingebrachte Kapitaleinlagereserven (KER), wie z. B. Einlagen, Aufgelder oder Zuschüsse, können seit der Unternehmenssteuerreform II steuerfrei zurückbezahlt werden.

 

Diese Beiträge müssen als «Reserve aus den Kapitaleinlagen» separat in der Bilanz ausgewiesen und dürfen nicht mit Verlustvorträgen verrechnet werden.

 

Ein- und Auszahlungen aus dieser Reserve sind spätestens 30 Tage nach der Generalversammlung oder der Auszahlung an die ESTV mittels Formular 170 zu melden. Die Rückzahlung bestätigter Kapitaleinlagereserven ist, wie eine Rückzahlung von Grundkapital, frei von Verrechnungs- und Einkommenssteuer.

 

Ist im Ausschüttungsbeschluss nicht ausdrücklich festgehalten, dass die Zahlung aus der Kapitaleinlagereserve und nicht aus Gewinnreserven stammen, wird die Verrechnungssteuer wirksam.

 

Falls sich die KER im Geschäftsjahr nicht verändern, erübrigt sich eine Meldung an die ESTV, jedoch ist die Jahresrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung einzureichen.

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Zwischendividenden

Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Unternehmen Zwischendividenden ausschütten, die anhand des laufenden Gewinns und eines Zwischenabschlusses des Geschäftsjahrs berechnet werden.

 

Zwischendividenden unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer von 35 %, die innert 30 Tagen nach Fälligkeit entweder bezahlt oder gemeldet werden muss.

 

Fazit

Die Verrechnungssteuer auf Dividenden wird oft unterschätzt. Fehler bei der Deklaration, der Fristwahrung oder der Formulierung des Ausschüttungsbeschlusses können unnötig teuer werden, da die ESTV Rückerstattungen leicht verweigert.

 

Es wäre wünschenswert, dass die Steuerbehörden bei der Beurteilung des Verschuldens (z. B. bei Bewertungsfragen oder fahrlässigen Fehlern) mehr Fingerspitzengefühl zeigten. In Fällen hingegen, die den Ermessensspielraum offensichtlich und vorsätzlich überstrapazieren, soll sie selbstverständlich Rückerstattungen ablehnen.

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Kurzcheckliste
  • Der Tag der Dividendenfälligkeit sollte im GV-Protokoll festgelegt werden, ansonsten gilt das GV-Datum.
  • Grundsätzlich sind die Formulare 103 bzw. 110 innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende an die ESTV zu leiten.
  • Ausrichtungen an inländische Gesellschaften verlangen zusätzlich das Formular 106.
  • Ausschüttungen an ausländische Konzernbeteiligungen bedingen zusätzlich ein bewilligtes Grundgesuch (Formular 823 B oder 823 C) und das Formular 108.
  • Ohne eine Meldung ist die Verrechnungssteuer innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen.
  • Zum Belegen der eingehaltenen Versandfristen empfiehlt sich die Übermittlung an die ESTV per Einschreiben.

 

Quelle: TREX – der Treuhandexperte, Ausgabe 4/25

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