von Christina Wittwer

Vorsorgeauftrag

Mit einem Vorsorgeauftrag definieren Sie Ihre Stellvertretung in allen persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen für den Fall einer Urteilsunfähigkeit, also wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, vernunftgemäss zu handeln. Damit soll behördliches Eingreifen weitgehend verhindert werden.

 

Was passiert ohne Vorsorgeauftrag?

Wenn Sie ledig sind und in keiner eingetragenen Partnerschaft leben, greift bei Urteilsunfähigkeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein und bestimmt einen Beistand. Das Gesetz sieht bei Unverheirateten nicht automatisch die nächsten Angehörigen als Vertretungspersonen vor.

 

Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Partnerschaft? In diesem Fall hat Ihre Partnerin oder Ihr Partner ein gesetzliches Vertretungsrecht. Er oder sie ist daher auch ohne Vorsorgeauftrag berechtigt, sämtliche alltäglichen Rechtshandlungen für Sie vorzunehmen. Dazu gehören beispielsweise die Deckung des Unterhalts sowie die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte. Bei ausserordentlichen Geschäften – wie etwa dem Verkauf des gemeinsamen Hauses – braucht es hingegen eine Ermächtigung im Vorsorgeauftrag oder die Zustimmung der KESB.

 

Wie können Sie diese Situation lösen? In einem Vorsorgeauftrag können Sie eine geeignete Person aus Ihrem privaten Umfeld beauftragen oder einen Mitarbeitenden der Behörde bestimmen. Sie können auch mehrere Personen einsetzen. Es empfiehlt sich, auch eine Ersatzperson zu bestimmen. Dies für den Fall, dass die ausgewählte Person den Auftrag nicht ausführen will oder kann. Die beauftragte Person kann den Auftrag nämlich kündigen. Im Ernstfall prüft dann die KESB, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, und erklärt danach den Vorsorgeauftrag für wirksam.

 

Im Vorsorgeauftrag können Sie die folgenden Bereiche regeln:

  • Personensorge: Alles, was direkt mit der Person zusammenhängt, z.B. Wohnen, Öffnen der Post, Vertretung in medizinischen Belangen.
  • Vermögenssorge:

Variante A: Die bevollmächtigte Person verwaltet Einkommen und Vermögen und sorgt für die Bezahlung der Rechnungen. Sie ist befugt, eingeschriebene Post entgegenzunehmen und diese zu öffnen.

Variante B: Die bevollmächtigte Person verwaltet Einkommen und Vermögen. Sie kann auch darüber verfügen, z.B. den Haushalt liquidieren, Erbschaften annehmen oder ausschlagen, Erbverträge und Erbteilungsverträge abschliessen, Grundstücke veräussern, verpfänden oder dinglich belasten.

  • Vertretung im Rechtsverkehr: Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Privaten.
  • Spesen und Entschädigung: Ein privater Beistand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen. Diese werden Ihnen als auftraggebender Person belastet.
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